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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Jörg Hennig |

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Ausgangspunkt: § 3 AÜG ▪ Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller ▪ nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die … Lohnsteuer, … Arbeitsvermittlung, … Ausländerbeschäftigung, … Überlassungshöchstdauer, … Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält (Abs. 1 Nr. 1) = „Generalklausel“ ▪ nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (Abs. 1 Nr. 2) ▪ dem Zeitarbeitnehmer die nach § 8 ihm zustehenden Arbeitsbedingungen (§ 8 AÜG) einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht gewährt (Abs. 1 Nr. 3) ▪ § 3 Abs. 4 AÜG: Gleichbehandlung von Personen / Unternehmen aus EWR- Staaten. Achtung Brexit, vsl. Wegfall der Erlaubnisse aus Großbritannien und Nordirland (§ 40) Entw. BrexitSozSichÜG v. 28.01.2019, Bt.-Drs. 19/7376, S. 27 !12

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Prognoserechtsprechung – „Kerntheorie“ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ „Ist damit zu rechnen, dass der Personaldienstleister sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten wird?“ (BSG v. 06.02.1992 - 7 RAr 140/90) Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung (BSG a.a.O.) Führt die Prognose zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde (BSG a.a.O.) Relevant vor allem Verstöße gegen „Kernpflichten“ (BSG a.a.O.): Vergütung, Urlaub, sonstige geldwerte Leistungen (vgl. LSG NRW v. 19.02.19 - L 20 AL 188/18 B ER; LSG Sachsen-Anhalt v. 10.11.2017 - L 2 AL 75/17 B ER) Ausreichend auch: Summierung von Umständen, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen (LSG Nds.-Bremen v. 27.06.2018 - L 7 AL 22/18 B ER) !13

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