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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 BUrlG: • (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. • (3a) Der Urlaubsanspruch verfällt ersatzlos, wenn er nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Gründen nicht genom-men wurde oder wenn der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Kann der Urlaub aufgrund langandauernder Krankheit nicht genommen werden, erlischt er 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 34

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH VERERBLICHKEIT DES ABGELTUNGSANSPRUCHS 35

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