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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Pflicht zur Urlaubsgewährung ? • PRAXISTIPP des BAG: • „Der Arbeitgeber kann seine Mitwirkungsobliegenheiten z.B. dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer * zu Beginn des Kalenderjahres * in Textform mitteilt, * wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, * ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und * darauf hinweist, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt.“ • „Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen i.d.R. nicht genügen.“ RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 32

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Pflicht zur Urlaubsgewährung ? • „Andererseits verlangt der Zweck der Mitwirkungsobliegenheiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. • Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. • Setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten Gründen ablehnt oder anderweitig eine Situ-ation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen, entfällt die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG.“ RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 33

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