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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Übertragung bei Langzeiterkrankung ▪ EuGH 20.01.2009 – C-350/06 „Schulz-Hoff“: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf. ▪ Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88 steht grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. ▪ Allerdings muss der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 18

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Übertragung bei Langzeiterkrankung ▪ Der Urlaubsanspruch kann bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet haben ▪ Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt mit Ablauf des Bezugszeitraums / Übertragungszeitraums nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. ▪ Für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine finanzielle Vergütung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums / Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 19

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