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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung • § 7 Abs. 3 BUrlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. • Rechtsfolge (bislang): Bei persönlichen oder betrieblichen Übertragungsgründen Übertrag ins erste Quartal des Folgejahres. Im Übrigen ersatzloser Verfall des Urlaubsanspruchs, es sei denn, der Arbeitnehmer habe den Urlaub erfolglos beantragt; dann Anspruch auf Schadenersatz in Form der Gewährung von Ersatzurlaub. Verjährungsfrist: 3 Jahre RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 16

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Übertragung bei Langzeiterkrankung • BAG 13.05.1982 – 6 AZR 360/80: Der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem BUrlG nur jeweils während des Urlaubsjahrs / Übertragungszeitraums. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt. Ständige und herrschende Rechtsprechung seitdem: - Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs unabhängig von der Arbeitsleistung - Verfall bei langdauernder Erkrankung am 31.03 des Folgejahres - Surrogatstheorie • Vorlageverfahren: LAG Düsseldorf 02.08.2006 – 12 Sa 486/06 RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 17

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