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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Rechtsgrundlagen Anwendungsvorrang des Unionsrechts • Unionsrechtliche Vorgaben gelten nur für gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenurlaub. Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003 gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, können frei geregelt werden (BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 149/17). • Dies gilt auch, wenn der übergesetzliche Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte (EuGH 03.05.2012 – C-337/10 „Neidel“; ebenso GA Yves Bot (Schlussanträge vom 04.06.2019 – C-609/17, TSN): richtlinienüberschießende Regelung dient zwar der Durchführung des Unionsrechts (mit der Folge der Anwendung der Grundechte-Charta), allerdings regelt Art. 31 Abs. 2 GRC nur den Mindesturlaubsanspruch und findet deshalb keine Anwendung RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 8

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Rechtsgrundlagen Anwendungsvorrang des Unionsrechts • PRAXISTIPP: Freie Regelbarkeit des vertraglichen / tariflichen Zusatzurlaubs. Voraussetzung: klare und differenzierende Regelung erforderlich, ansonsten bleibt es bei dem Regelfall des Gleichlaufs. • Manteltarifvertrag iGZ / DGB: § 6.1 „Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.“ Damit gelten für den tariflichen Zusatzurlaub dieselben Bedingungen wie für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 9

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