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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Rechtsgrundlagen Anwendungsvorrang des Unionsrechts • Richtlinienkonforme Auslegung: Nationale Gerichte haben die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH 24.01.2012 – C-282/10, Dominguez) • Dies umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht u.a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (EuGH 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16, Bauer und Broßonn) RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 6

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Rechtsgrundlagen Anwendungsvorrang des Unionsrechts • Dies umfasst auch das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung, insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (BAG, EuGH-Vorlage 28. Juli 2016 – 2 AZR 746/14 (A) • Hypothetischer Umsetzungswille des Gesetzgebers: Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft der nationale Gesetzgeber. Einer unionsrechtlichen Determinierung kann innerstaatlich durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass der mitgliedstaatliche Gesetzgeber nicht gegen Pflicht zur fristgemäßen Umsetzung (Art. 288 Abs 3 AEUV) verstoßen wollte (BVerfG 26.´09.2011 – 2 BvR 2216/06). • Grenze: keine Auslegung contra legem RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 7

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