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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Handlungsverbote § 4 GeschGehG - Handlungsverbote (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch 1. unbefugten Zugang […]; 2. sonstige [unlauteres] Verhalten […] (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer 1. […] nach Abs. 1 […] erlangt hat 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des GeschGeh verstößt (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht. 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das GeschGeh nicht offenzulegen 32

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Zur mittelbaren Geheimnisverletzung (§ 4 Abs. 3 GeschGehG-E) ˃ ˃ ˃ D.h. der/die Handelnde selbst muss keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 begangen haben. Es reicht wenn eine andere Person aus der Kette gegen § 4 Abs. 2 verstößt. Beispiel: Der vom Wettbewerber A zum Personaldienstleister B wechselnde Niederlassungsleiter bringt von dort „seine“ Kunden-/Mitarbeiterliste mit. Für die mittelbare Geheimnisverletzung reicht zukünftig einfache Fahrlässigkeit beim Handelnden aus. Um eine Haftung zu vermeiden ist es daher erforderlich, jeden neuen Mitarbeiter/ neuen Vertragspartner über die Risiken zu informieren, die ein Mitbringen von unredlich erworbenem Know-hows aus einer vorausgegangenen Vertragsbeziehung begründet und dies entsprechend mit Sanktionen zu belegen. 33

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