Aufrufe
vor 3 Jahren

Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

  • Text
  • Igz
  • Bundesagentur
  • Hennig
  • Arbeit
  • Aktuelles
  • Urlaubsrecht
  • Arbeitnehmer
  • Zeitarbeit
  • Vorgaben
  • Eugh
  • Nathalie

English (United Kingdom)

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Was ändert sich durch das neue Gesetz? - Das neue Geschäftsgeheimnis - Im Sinne dieses Gesetzes ist § 2 Nr. 1 GeschGehG 1. Geschäftsgeheimnis eine Information, a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; 24

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Was ändert sich durch das neue Gesetz? - angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen - Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ˃ ˃ ˃ BGH: Manifestation eines erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillens Vermutungsregelung bei betriebsinternen Kenntnissen. Keine hohe Hürde für Geschäftsgeheimnisinhaber. Derjenige, der ein Geschäftsgeheimnis verletzte, musste nachweisen, dass dem Inhaber der Wille zur Geheimhaltung fehlte. Zukünftig: ˃ Geschäftsgeheimnisinhaber muss darlegen und beweisen können 1. dass er angemessene Maßnahmen zum Schutz des Know-hows getroffen hat, und 2. welche Maßnahmen er zum Schutz getroffen hat. Bisher: „subjektiver Geheimhaltungswille“ vs. Neu: „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“ 25

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.