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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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English (United Kingdom)

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Abwerbung von Mitarbeitern & Strafrecht ‣ Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG (ersetzt §§ 17-19 UWG a.F.) Knüpft an Handlungsverbote des § 4 GeschGehG an Bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob Ausschluss nach § 5 GeschGehG wegen berechtigten Interesse In subjektiver Hinsicht Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand sowie besondere Schädigungs-Absicht ‣ Strafbarkeit nach § 266 StGB Vermögensbetreuungspflicht insbes. für Organe (§§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG bzw. §§ 34, 43 GmbHG) und Führungskräfte Unterstützung Abwerbemaßnahmen ist mit Treuepflicht nicht vereinbar (Vorgesetzter fordert Mitarbeiter zum Vertragsbruch auf, LAG Düsseldorf v. 23.02.2017 – 17 Sa 113/08) „Humankapital“ als Vermögenswert (vgl. BGH v. 10.07.1996 – 3 StR 50/96) In der Praxis schwierig: Zurechenbarkeit und Bezifferung Vermögensnachteil 18

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Abwerbung von Mitarbeitern & Datenschutz ‣ Mitnahme von Arbeitnehmer-Daten bzw. personenbezogenen Kunden-Daten als Datenschutz-Verstoß Kopieren/Speichern der Daten beim Altarbeitgeber als Datenschutz-relevante Handlung Kein Legitimationstatbestand, da „Datenräuber“ nicht in der Funktion als Arbeitgeber handelt und keine Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer vorliegt ‣ „Googeln“ von potentiellen Kandidaten Verarbeitung „gegoogelter“ Daten von abzuwerbenden Arbeitnehmern ggf. über Art. 9 Abs. 2 DS-GVO (offensichtliche Öffentlich-Machung) Anhand „gegoogelter“ Daten darf kein Persönlichkeitsprofil von Ziel-Kandidat erstellt werden ‣ Recherche in sozialen Netzwerken Verarbeitung „gegoogelter“ Daten über Ziel-Kandidat ggf. über Art. 9 Abs. 2 DS-GVO (offensichtliche Öffentlich- Machung) Private Netzwerke (z.B. Facebook) unzulässig (insbesondere auch „Erfragen“ oder „Erschleichen“ von Passwörtern für Netzwerk) In beruflichen Netzwerken (Xing, LinkedIn) grundsätzlich zulässig, aber Beachtung Transparenzgebot nach Art. 88 Abs. 2 DS-GVO (kein „Erschleichen“ des Zugangs durch das Unternehmen) 19

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