Aufrufe
vor 4 Jahren

Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

  • Text
  • Igz
  • Bundesagentur
  • Hennig
  • Arbeit
  • Aktuelles
  • Urlaubsrecht
  • Arbeitnehmer
  • Zeitarbeit
  • Vorgaben
  • Eugh
  • Nathalie

English (United Kingdom)

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Mindestarbeitsbedingungen als Marktverhaltensregeln (2) • § 3a UWG erfordert zusätzlich, dass Markverhaltensregelung den Interessen der Marktteilnehmer zu dienen „bestimmt“ ist. Regelmäßig fehlt es an dieser sekundären Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs bei Regelungen des Arbeitnehmerschutzes. Es fehlt dabei an der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Arbeitsmarkt bzw. den Wettbewerb zwischen Unternehmen regulieren zu wollen. ‣ Beispiele: Gesundheitsschutz- und Arbeitszeitvorschriften • Anders bei Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere beim Mindestlohn, denn dieser soll nach dem MiLoG einen „Beitrag zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen“ leisten: ‣ Gleiches gilt für andere Formen von Mindestarbeitsbedingungen in Form von equal pay-ablösenden Tarifentgelten gemäß § 8 AÜG (insbesondere Branchenzuschlägen), equal pay selbst sowie AEntG-Mindestlöhnen; auch hier soll ein Lohnunterbietungswettbewerb zulasten der Arbeitnehmer verhindert werden. 6

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Geschäftliche Handlungen bei Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen (1) • § 3a UWG erfordert eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen der geschützten Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. • Geschäftliche Handlung = unter anderem jedes Verhalten, „das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). • Objektiver Zusammenhang: Handlung muss darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens zu fördern. ‣ Zahlung von Entgelt unterhalb eines gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestentgelts , Nichtgewährung von Urlaub grundsätzlich zur Absatzförderung geeignet, weil günstigere Preise kalkuliert werden können, aber ‣ für sich genommen nicht darauf gerichtet, geschäftliche Entscheidungen anderer Marktteilnehmer (= der Kunden) zu beeinflussen. 7

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.