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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Jörg Hennig |

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Tatbestände ▪ Geregelt vor allem in § 16 AÜG ▪ Neu seit 01.4.2017: Bußgelder gegen Entleiher (z.B. Abs. 1 Nr. 1a., 1b., 1f.) ▪ § 16 Abs. 1 Nr. 7a.: Ordnungswidrig handelt, wer…. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 (Gleichstellung) oder Absatz 2 Satz 2 (Gewährung von Tarifbedingungen) oder 4 (Mindestentgelte) eine Arbeitsbedingung nicht gewährt. ▪ Bußgeld bis 500.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). ▪ Bedeutet: Einfache arbeitsrechtliche Verstöße (z.B. Feiertagsentgelt) sind nicht bußgeldbewehrt! !36

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Bußgeldbemessung ▪ ▪ ▪ ▪ Maßgeblich: Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG) Konkret: Höhe des Bußgeldrahmens, persönliche Verhältnisse, Erstoder Folgebegehung (Präventiveffekt), ggf. erfolgte Wiedergutmachung Faustregel: Faktor 2-3 bei Hauptbeteiligten (i.d.R. Gesellschaft), bei Nebenbeteiligten Faktor 1 (i.d.R. GF) auf den gezogenen wirtschaftlichen Vorteil Achtung: Bereits ab € 200 erfolgt Eintrag in das GZR. Ziel daher oftmals Aufteilung in Einzelgeldbußen unter € 200 !37

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