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Prozessmanagement mit

Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Überblick I. Überblick über die rechtlichen Grundlagen - Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG: Gleichbehandlungsgrundsatz - Art. 5 Abs. 2 bis 4 RL 2008/104/EG: Ausnahmen von diesem Grundsatz - Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG: Abweichung durch Tarifvertrag unter „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“. 3 Folie 3 Überblick über die rechtlichen Grundlagen Umsetzung in Deutschland: - § 8 Abs. 1 AÜG: Gleichbehandlungsgrundsatz - § 8 Abs. 2 AÜG: Tarifvertrag kann abweichen und muss dabei die für die Leiharbeitsbranche geltenden Mindeststundenentgelte beachten. - § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG: Tarifvertrag kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichbehandlungsgrundsatz für die ersten neun Monate der Überlassung abweichen. 4 Folie 4 2

Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Überblick über die rechtlichen Grundlagen - § 8 Abs. 4 S. 2 AÜG: längere Abweichung bis maximal 15 Monaten zulässig, wenn das Arbeitsentgelt nach 15 Monaten Überlassung von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit den Arbeitsentgelten der Einsatzbranche festgelegt ist und nach einer Einarbeitungszeit von maximal sechs Wochen das Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer stufenweise an dieses als gleichwertig angesehene Arbeitsentgelt herangeführt wird. 5 Folie 5 6 BAG-Vorlagebeschlusses vom 16. 12. 2020 II. Sachverhalt des BAG-Vorlagebeschlusses vom 16. 12. 2020 Klägerin, Mitglied von ver.di, war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten, einem Unternehmen, das gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Sie war einem Unternehmen des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin überlassen und erhielt für die streitgegenständlichen Monate Januar bis April 2017 einen Stundenlohn von 9,23 € brutto. Für diesen Zeitraum betrug der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesregierung 8,84 €. Beklagte gehört dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) an. Vorinstanzen (ArbG Würzburg 8. 5. 2018 – 2 Ca 1248/17 – BeckRS 2018, 55930 und LAG Nürnberg 7. 3. 2019 – 5 Sa 230/18): Klageabweisung. Folie 6 3

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