06/10/2021 Mobiles Arbeiten – Best Practice (1) Vorüberlegungen Einschätzen von Möglichkeiten / Grenzen – Aufgaben? – Zeit, Umfang / Lage? – Einschränkungen? Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsplatz, die mobil und im Betrieb gebraucht werden? Kostenerstattung (ob und inwieweit) für Mitarbeiter? Zusätzlicher Versicherungsschutz für Mitarbeiter (ggf. auch im Ausland) und Arbeitsmittel? Erreichbarkeitszeiten / Präsenzpflicht Mitarbeiter? Festlegung von spezifischen Regelungen / Vereinbarung mit Mitarbeitern / Richtlinie? Arbeitssicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz: – Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen – Aktualisierung/Änderung Weisungen hinsichtlich Gefahrenquellen – Ggf. Abschluss Gruppenunfallversicherung – Freiwillige Maßnahmen/Angebote Gesundheitsvorsorge – Weisung hinsichtlich einzuhaltender Arbeitszeiten – Ggf. Einführung neues Arbeitszeiterfassungssystem – Information und Schulung über Datenschutz Rahmenbedingungen für Überwachung, Einbeziehung und Schulung von Mitarbeitern? Zusammenarbeit mit weiteren Experten, Berufsgenossenschaften, sonstigen Stellen für Arbeitsschutz, frühzeitige Einbindung Betriebsrat © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 22 22 Mobiles Arbeiten – Best Practice (2) Wichtige Vertragsinhalte Vereinbarung über Umfang von mobiler Arbeit und Zeiten der Erreichbarkeit (Vorbehalt anderweitiger Weisung bzgl. Arbeitsplatz und Arbeitszeit) Widerrufsrecht vorbehalten bzgl. Einverständnis zu mobiler Arbeit Sicherheitsvorkehrungen treffen / Bewusstsein schärfen: – Geheimhaltung vertraulicher Informationen – Einhaltung und Dokumentation der Arbeitszeit – Datenschutz – (Arbeits-) Sicherheit des Arbeitsplatzes Ordnungsgemäße Beschaffenheit / Geeignetheit mobiler Arbeitsplatz sicherstellen Vertragsklauseln zur Erstattung von Aufwendungen, die ggf. eine Erstattung auch vollständig ausschließen können/ Festlegung einer pauschale Summe Zutrittsrecht Arbeitgeber für Privatwohnung vereinbaren / entsprechender Vorbehalt © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 23 23 12
06/10/2021 Mobiles Arbeiten – Arbeitsschutz Ermittlung Gefährdungspotential (auch nach Häufigkeit Nutzung und Tätigkeit) § 5 ArbSchG Psychischer Besuch? Fragebogen? Videoanruf? Regelmäßiges Fragen nach Änderungen Feststellung von Gefahren am konkreten Arbeitsplatz, auch psychischer Art (ggf. auch bezüglich privater Geräte, wenn Nutzung gestattet) Ergreifen Schutzmaßnahmen § 3 ArbSchG Sicherheitsunterweisung § 12 ArbSchG Dokumentationspflicht § 6 ArbSchG ArbSchG zzgl. u.a. Vorschriften Berufsgenossenschaften, Bildschirmgeräte (str.); bei Telearbeit zudem ArbStättV © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 24 24 Mobiles Arbeiten – Ausland Anwendbares Recht – Vorrangig können Arbeitsvertragsparteien das anwendbare Recht bestimmen, Art. 8 Abs. 1 ROM I-VO (aber: zwingende arbeitnehmerschützende Vorschriften dürfen nicht ausgeschlossen werden) – Falls Vereinbarung fehlt: – Wird der Mitarbeiter aus dem Ausland tätig, richtet sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlich Arbeitsort (d.h. Ort, wo der Mitarbeiter üblicherweise und im Wesentlichen seine Arbeitsleistung erbringt, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO) – Bei nur vorübergehenden Ortsänderungen wird sich das anwendbare Recht grundsätzlich nicht ändern, sodass deutsches Recht anwendbar bleibt (z.B. Urlaub) à Begrenzen Umfang mobiles Arbeiten im Ausland, um anwendbares Recht beizubehalten Sozialversicherung / Arbeitsschutz – Tätigkeitsortsprinzip: Anwendbares Sozialversicherungsrecht richtet sich nach dem konkreten Leistungsort – Soweit Mitarbeiter dem deutschen Sozialversicherungsschutz unterliegt, gilt für ihn der gleiche Unfallversicherungsschutz, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f) VO (EG) 883/2004 (Voraussetzung ist Vorliegen eines Arbeitsunfalls – hier Neuregelung aus Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Gleichlauf Versicherungsschutz Betrieb / Haushalt) – DGUV rät zur Einhaltung von deutschen und ausländischen Vorschriften zum Arbeitsschutz (hierzu gehört auch die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften); bei Kollisionen sollte das strengere Recht beachtet werden – Auch bei Tätigkeit im Urlaub; ggf. A1-Bescheinigung beantragen © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 25 25 13
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