Aufrufe
vor 1 Jahr

Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

  • Text
  • Arbeitsrecht
  • Programm
  • Zeitarbeit
  • Themen
  • Berlin
  • Leiter
  • Tarifrecht
  • Fachbereich
  • Arbeitsrechtlichen
  • Odenkirchen
  • Zeitarbeit.de

06/10/2021 Mobiles

06/10/2021 Mobiles Arbeiten – Leiharbeitnehmer (2) Vertragsgestaltung / Direktionsrecht – Recht zu arbeitsvertraglichen Änderungen bleibt beim Verleiher (u.a. Stundenzahl, Gehalt) – Verleiher überträgt Entleiher aber das arbeitsrechtliche Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit; diese müssen sich wiederum im Rahmen der Verträge halten ((Leih-) Arbeitsvertrag/ Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Klarstellung in (Leih-) Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu empfehlen Arbeitsschutz, § 11 Abs. 6 AÜG, §12 Abs. 2 ArbSchG - Tätigkeit Leiharbeitnehmer bei Entleiher unterliegt den für Betrieb Entleiher geltenden Arbeitsschutzvorschriften - ergebende Arbeitgeberpflichten obliegen Entleiher unbeschadet Pflichten Verleiher; insbesondere Sicherheitsunterweisung vor Beginn Beschäftigung und bei Veränderungen (sonstige Arbeitsschutzpflichten Verleiher bleiben unberührt) Entleiher hier in erster Linie in der Pflicht; Erfüllung absichern Datenschutz – Entleiher legt Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest – Entleiher wird in der Regel Arbeitsmittel wie PC bereitstellen (wegen Netzwerk/IT etc.) – Datenschutzbehörden ordnen Leiharbeitnehmer dem Entleiher als Beschäftige zu Verantwortliche Stelle ist der Entleiher Verantwortung liegt also eher beim Entleiher, aber Verleiher bleibt mitverantwortlich © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 18 18 Mobiles Arbeiten – Interne Mitarbeiter Leiharbeitnehmer Interne Mitarbeiter Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung? Verleiher Entleiher Verantwortung liegt (nur) beim Verleiher / Auseinandersetzung mit Rahmenbedingungen © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 19 19 10

06/10/2021 Mobiles Arbeiten – Begriffsbestimmung Mobiles Arbeiten Homeoffice – Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel im Café, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden, 2.2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. – Keine spezifische arbeitsrechtliche Definition – Bezeichnet i.d.R. Mitarbeiter, die von einem Zuhause aus arbeiten – Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens, 2.2 Abs. 3 SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzregel Telearbeit – Definition in § 2 Abs. 7 ArbStättV – Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz (bereitgestellt & installiert) im Privatbereich des Mitarbeiters, für den die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit und eine Dauer der Einrichtung vereinbart haben. © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 20 20 Mobiles Arbeiten – Derzeitige Rechtslage – Kein genereller Anspruch auf mobiles Arbeiten (weder für Mitarbeiter, noch für Arbeitgeber) – Keine gesetzliche Regelung zu mobiler Arbeit – Zwischenzeitliche Verpflichtung in SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Beschäftigung im Homeoffice; ersatzloser Wegfall seit 1. Juli 2021) – Referentenentwurf BMAS (zuletzt i.d.F. 14. Januar 2021): Mobile Arbeit-Gesetz (MAG), kein neues Gesetz, sondern Verortung in §§ 111, 112, 147 GewO, u.a.: – Kein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten, sondern Vereinbarungslösung – Ohne Vereinbarung muss Arbeitgeber Ablehnung in Textform innerhalb von zwei Monaten begründen – Ansonsten gilt mobiles Arbeiten für Wunschzeitraum, längstens aber für 6 Monate, als genehmigt – Gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden (Beginn, Ende, Dauer); Mitarbeiter kann Kopie Aufzeichnung verlangen; Art der Zeiterfassung (analog/digital) wird nicht vorgegeben; keine Regelungen zu Flexibilisierung (z.B. Abkürzung der täglichen elfstündigen Ruhezeit) – Gleicher Versicherungsschutz wie im Betrieb (Letzteres bereits umgesetzt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2a SGB VII: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte […] Versicherte Tätigkeiten sind auch […] das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten […] fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 21 21 11

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.