06/10/2021 Elektronische Signaturen – Abgrenzung Elektronische Signatur Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur – Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO: „…sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ – Kein Sicherheitswert, da jederzeit kopierbar oder entfernbar – Ohne besondere Software möglich Bsp.: eingescannte Unterschrift Für das Ersetzen der strengen Schriftform reichen (nur) die elektronische Signatur oder die fortgeschrittene elektronische Signatur nicht aus! – Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO: „…ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt“ Anforderungen Art. 26 eIDAS-VO: – eindeutig Unterzeichner zugeordnet – Identifizierung Unterzeichner möglich – Erstellung unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seinen alleinigen Kontrolle verwenden kann – Verbindung zwischen Signatur und Daten so, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann à ein nur dem Unterzeichner zugeordneter (idR Software-) Schlüssel, mit dem er das elektronische Dokument so verschlüsseln kann, dass nachträgliche Veränderung zu erkennen ist Bsp.: S/Mime (Secure/Multipurpose Internet Mail Extensions) - asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren für E-Mails – Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO: „…ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht“ – qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software / Hardware zum Erstellen elektronischer Signatur, Signaturerstellungsdaten von qualifiziertem Vertrauensdiensteanbieter – qualifiziertes Zertifikat • elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit natürlicher Person verknüpft und mindestens Namen oder Pseudonym dieser Person bestätigt • von qualifiziertem Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt und erfüllt Anforderungen Anhang I zu eIDAS-VO Bsp.: E-Mail im beA der Anwälte (braucht Signaturkarte und Kartenlesegerät) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 6 6 Elektronische Form – AÜG Leiharbeitnehmer (Leih-) Arbeitsvertrag Tatsächlicher Einsatz mit Eingliederung und Direktionsrecht Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher Entleiher © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 7 7 4
06/10/2021 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (1) Erforderliche Form / Verstoß Verleiher – Schriftform, § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG – Beweissicherungsfunktion, Warnfunktion und Erleichterung Überwachung – kann durch elektronische Form ersetzt werden (also qualifizierte (!) elektronische Signatur!), Textform ist nicht zulässig – Rechtsfolgen bei Formverstoß: • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichtig, § 125 S. 1 BGB • aber: Nichtigkeit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag keine Auswirkung auf Stellung Leiharbeitnehmer (irrelevant für Fiktion § 10 Abs. 1 AÜG) • Zuverlässigkeitsprüfung / Widerruf, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG • Ordnungswidrigkeit, § 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d (Bezeichnung/Konkretisierung), Abs. 2, 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 5, S. 6 AÜG (bis zu EUR 30.000) • Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht Entleiher © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 8 8 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (2) Reichweite Schriftform Schriftformerfordernis (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG, §§ 126, 126a BGB) (vgl. auch FW BA AÜG Ziffer 1.1.6.7 Abs. 2 ff., Ziffer 12): • gesamter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einschließlich Änderungen, Verlängerungen • Festlegung der Vertragsparteien und deren Hauptleistungspflichten (rechtlich verbindlich eingegangene Pflicht des Verleihers zur Überlassung von Arbeitnehmern und rechtlich verbindlich eingegangene Pflicht des Entleihers, hierfür eine Vergütung zu leisten) • Bedingungen, Befristungen, Modalitäten der Leistungspflichten sowie Nebenabreden • Offenlegung / Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag • besondere Merkmale der für den Leiharbeitnehmer vorgesehenen Tätigkeit und dafür erforderliche berufliche Qualifikation • wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt im Betrieb Entleiher für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers (gilt nicht, soweit Ausnahme § 8 Abs. 2 und 4 S. 2 AÜG) ): • im Einzelfall auch namentliche Benennung zu überlassender Leiharbeitnehmer und damit Konkretisierung (z.B., wenn Gesamtschau Überlassung bestimmter Arbeitnehmer/besonderer Experte wesentlicher Inhalt vertraglicher Abrede ist); kommt es Vertragsparteien hingegen nicht darauf an, welche konkrete Person überlassen wird, können sie ohne Bezug auf Einzelperson Überlassung von Leiharbeitnehmer mit bestimmten Merkmalen vereinbaren / Benennung einzelner Leiharbeitnehmer dann keine vertragliche Nebenabrede / unterliegt nicht Schriftform, hat jedoch in Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erfolgen / muss als geeigneter Nachweis z. B. in Textform zu Geschäftsunterlagen genommen und aufbewahrt werden) • Erklärung Verleiher darüber, dass er über die Erlaubnis verfügt • zur Feststellung, ob bereits ein hinreichender Rechtsbindungswille niedergelegt ist und es sich damit um einen Vertrag handelt • „-“ bei Vereinbarung, die lediglich Rahmenbedingungen zwischen Parteien regelt, ohne zur Erbringung konkreter Hauptleistungen zu verpflichten / erst im Anschluss geschlossene Einzelüberlassungsverträge unterliegen dann der Schriftform • anders, wenn Vorvertrag / Rahmenvertrag bereits Rechtsbeziehungen mit Bindungswille regelt) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 9 9 5
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