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06/10/2021 Qualifizierte

06/10/2021 Qualifizierte elektronische Signatur bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen 1 Schriftform / andere Formen 2 Voraussetzungen der elektronischen Form 3 Elektronische Signaturen – Abgrenzung 4 Elektronische Form – AÜG 5 Übersicht typische arbeitsrechtliche Erklärungen /Verträge © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 2 2 Schriftform (1) § 126 BGB 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 3 3 2

06/10/2021 Schriftform (2) Vergleich mit anderen Formen Elektronische Form, § 126a BGB Schriftform, § 126 BGB Textform, § 126b BGB – Elektronisches Dokument mit einer Erklärung – Aussteller muss Erklärung Namen hinzufügen – Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen – Nicht zulässig, wenn ausdrücklich ausgeschlossen, z.B. bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, § 623 BGB – Urkunde – Eigenhändige Unterschrift („wet ink signature“) – Grds. auf derselben Urkunde – Klassiker: Kündigung, Aufhebungsvertrag, § 623 BGB – Lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden benannt ist – Auf einen dauerhaften Datenträger, z.B. E-Mail, Fax – Häufig zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten, z.B. Unterrichtung Betriebsübergang, § 613 Abs. 5 BGB § 125 S. 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 4 4 Voraussetzungen der elektronischen Form, § 126a BGB – Als Alternative zur strengen Schriftform dort möglich, wo nicht gesetzlich ausgeschlossen – Grundlage u.a. in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (kurz: eIDAS-VO (electronic Identification, Authentication and Trust Services)) – Elektronisches Dokument • elektronische Daten (un-/verschlüsselt), die in einem Schriftträger / Speichermedium verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist • mit dauerhafter Wiedergabemöglichkeit (zur Gewährleistung Beweisfunktion) (auf unbestimmte Zeit speicherbar/ausdruckbar, „-“ bei klass. Fax, „+“ bei Computer-Fax, „-“ bei Sperren Druckfunktion) • z.B. E-Mail /-Anhänge, Festplatte, USB-Stick (ob Papierausdruck erfolgt, ist für Frage Formwirksamkeit nicht entscheidend / Lesbarkeit Schriftzeichen auf Bildschirm genügt) - Aussteller (der Erklärung) muss dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen (Identitätsfunktion) • Nicht Unterschrift, bloßer Name genügt • kann (anders als klassische „Unterschrift“ auch) irgendwo im Dokument stehen - Qualifizierte elektronische Signatur (als Unterschriftenersatz) (vgl. zu Anforderungen nächste Folie) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 5 5 3

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