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06/10/2021 4.3

06/10/2021 4.3 Einzelfälle der Vertragsgestaltung Ø Keine Abweichungen: § Vertragsstrafen: Regelungen hierzu verstoßen gegen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber Vorsicht mit sog. Verrechnungsklauseln/Zurückbehaltungsrecht, da diese den (tarifvertraglich unbedingten) Lohnanspruch in Frage stellen. § Lohnverpfändung/-Abtretung: Verbote bzw. Regelungen zu Bearbeitungsgebühren verstoßen gegen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber Vorsicht mit sog. Verrechnungsklauseln, da diese den (tarifvertraglich unbedingten) Lohnanspruch in Frage stellen. § Meldepflichten: solche bei Arbeitsunfähigkeit, Wiedergenesung, Einsatzbeendigung durch den Kunden usw. verstoßen gegen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, da dort nicht geregelt. Aber Vorsicht mit Sanktionsmechanismen über Vertragsstrafen, wenn diese mit Lohn verrechenbar sein sollen; siehe oben. Private and Confidential 11 11 5.1 Rettungsanker Kollisionsklausel Ø Durch eine Kollisionsklausel wird für den Fall des Widerspruchs zwischen zwei Regelungen der Vorrang einer Regelung bestimmt. Dort wo eine arbeitsvertragliche Regelung von dem iGZ-Tarifvertragswerk abweicht, würde somit vorgesehen, dass der Tarifvertrag grds. vorgeht. Formulierungsbeispiel: Sollte eine Regelung dieses Arbeitsvertrages von den vorstehend in Bezug genommenen Tarifverträgen abweichen und für den Mitarbeiter günstiger sein, so treten die tarifvertraglichen Regelungen hinter die hiervon abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen zurück. Im Übrigen gehen die tarifvertraglichen Regelungen diesem Arbeitsvertrag stets vor (Vorrang des Tarifvertrages).Für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gilt § 4 Abs. 3 TVG entsprechend. Ø Ist die Kollisionsklausel ein Allheilmittel und kann man sich die erläuterten Überlegungen dadurch nicht ersparen? § Inhaltskontrolle des (AGB-)Arbeitsvertrages nach § 305c Abs. 1 BGB („überraschende Klausel“) und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB („Transparenzgebot“); daher sollte kein „offener Widerspruch im Vertrag“ auftreten. Private and Confidential 12 12 6

06/10/2021 5.2 Rettungsanker Kollisionsklausel Ø Gleichwohl sollte eine Kollisionsklausel aufgenommen werden, vor allem für zwei Anwendungsfälle: § zum einen für diejenigen Regelungsbereiche, in denen das iGZ-Tarifvertragswerk die gesetzlichen Regelungen ergänzend einbezieht, wie bspw. hinsichtlich des Urlaubsrechts. Hier ist nicht abschließend prüfbar, ob etwaige arbeitsvertragliche Regelungen nicht als den Mitarbeiter schlechterstellen qualifiziert werden können. § zum anderen für etwaige zukünftige Änderungen des iGZ-Tarifvertragswerks, durch welche eine arbeitsvertragliche Regelung nachträglich zu einer den Mitarbeiter schlechter stellenden Bestimmung werden kann. Ø Beiden Fallgestaltungen kann man nur vorbeugen, indem man vertraglich den deutlichen Willen klarstellt, an der arbeitsvertraglichen Regelung nur dann und solange festhalten zu wollen, als dass diese für den Mitarbeiter günstiger ist. Private and Confidential 13 13 6 Lösungsmodell Mitarbeiterwunsch Ø Wie dargestellt, führen nur vertragliche Vereinbarungen ggf. zu einer Abweichung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Beispiel: „Die Parteien vereinbaren, dass jede über die 35. Stunde hinausgehende dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Plusstunde jeweils ausgezahlt wird.“ -> als ambivalente Regelung (siehe oben) nicht begünstigend; Folge: Unwirksamkeit der Tarifinbezugnahme. Alternative: „Der Mitarbeiter beantragt hiermit, dass jeweils mit der Entgeltabrechnung für den laufenden Monat jede über die 35. Stunde hinausgehende seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Plusstunde ausgezahlt wird.“ Private and Confidential 14 14 7

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