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06/10/2021 1 Gesetzliche

06/10/2021 1 Gesetzliche Grundlagen Ø Equal Treatment – und darin enthalten Equal Pay – als gesetzliche Grundlage der Arbeits- und Entgeltbedingungen von Zeitarbeitskräften während der Dauer der Überlassung. § Equal Treatment/Pay = „die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG. § Formeller Überlassungsbegriff = „die Überlassung dauert an, solange der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht rechtwirksam beendet worden ist“, vgl. LAG Köln, Urteil v. 20.05.2020, Az. 3 Sa 691/19. Ø Equal Treatment / Equal Pay ist tarifdisponibel, d.h. der Gleichstellungsgrundsatz kann durch die Anwendung eines Tarifvertrages abbedungen werden, vgl. § 8 Abs. 2 AÜG. § „Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, […]. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren.“ Private and Confidential 3 3 2.1 Inbezugnahmeklausel Ø Regelfall in der Praxis: die Vereinbarung über die Anwendung des Tarifvertrages – hier des iGZ durch eine sog. Inbezugnahme = Arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass zwischen den Parteien „der Tarifvertrag“ verbindlich sein soll. § iGZ-Tarifvertragswerk als mehrgliedriger Tarifvertrag (nunmehr) gesichert anerkannt, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 143/19, § FOLGE: es liegen (in textlich zusammengefasster Form) acht Tarifverträge vor, jeweils geschlossen mit den Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG. § ver.di als für Zeitarbeit zuständig anerkannt, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 143/19. § ABER: Dem entschiedenen Sachverhalt lag eine Überlassung in einen Kundenbetriebe aus der „klassischen“ ver.di- Zuständigkeit zugrunde, daher kann gesichert nur von einer sog. Annexzuständigkeit ver.di`s ausgegangen werden. Private and Confidential 4 4 2

06/10/2021 2.2 Inbezugnahmeklausel Ø Folge der Mehrgliedrigkeit des iGZ-Tarifvertragswerks: Es bedarf einer Kollisionsregelung, um juristisch klar festzulegen, welcher dieser acht Tarifverträge gilt, § wenn der Mitarbeiter im Einsatz ist: Anbindung an den Tarifvertrag mit der für den Kundenbetrieb zuständigen Gewerkschaft (Annexkompetenz der Gewerkschaft für die in ihren „klassischen“ Zuständigkeitsbetrieben eingesetzten Zeitarbeitnehmer), § wenn für den Kundenbetrieb mehrere Gewerkschaften fachlich zuständig sind: § wenn für den Kundenbetrieb gar keine Gewerkschaft zuständig ist: § solange der Mitarbeiter noch nicht im Einsatz ist: § wenn der Mitarbeiter im eigenen Betrieb des Arbeitgebers tätig ist (Mischbetriebe!): § wenn der Mitarbeiter zwischen zwei Einsätzen verleihfreie Zeiten hat: nach Aufzählungsreihenfolge in der Inbezugnahmeklausel, ver.di, ver.di. ver.di, jeweils der zuletzt geltende Tarifvertrag. Private and Confidential 5 5 2.3 Inbezugnahmeklausel Ø Im Wortlaut bedeutet dies: Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehreren der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Da insoweit mehrere Tarifverträge existieren oder zukünftig existieren können, gilt zur Ermittlung der jeweils anwendbaren Tarifverträge Folgendes: (a) Ab Beginn eines jeweiligen Einsatzes bei einem Kunden finden ausschließlich diejenigen Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft als Vertragspartei beteiligt ist, aus deren Satzung sich die Zuständigkeit für den Einsatzbetrieb ergibt. Sind satzungsgemäß mehrere Gewerkschaften zuständig, finden ausschließlich diejenigen Tarifverträge Anwendung, an denen diejenige Gewerkschaft als Vertragspartei beteiligt ist, die in obiger Aufzählung vor der/den andere/n genannt ist. Ist satzungsgemäß keine der oben genannten Gewerkschaften für den Einsatzbetrieb zuständig, finden die Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft ver.di als Vertragspartei beteiligt ist. (b) Bis zum Beginn des ersten Einsatzes bei einem Kunden sowie für die Dauer einer Tätigkeit in dem Betrieb des Arbeitgebers selbst finden die Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft ver.di als Vertragspartei beteiligt ist. (c) Die gemäß (a) und (b) ermittelten Tarifverträge finden jeweils durchgängig bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem ein neuer Einsatz beginnt. Ø Risiko der Intransparenz nicht gänzlich auszuschließen, daher Ergänzung um Hinweis auf den jeweils geltenden Tarifvertrag in der Einsatzanweisung. Private and Confidential 6 6 3

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