6. Oktober 2021 Wie wird der EuGH entscheiden? 15 EuGH 14.10.2020 – C-681/18 „Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie ... ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Zahl aufeinanderfolgender Überlassungen ... nicht beschränkt und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ... nicht von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe ... abhängig macht.“ 16 8
6. Oktober 2021 EuGH 14.10.2020 – C-681/18 „Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern. 17 Generalanwalt zur Vorlage des LAG BB 1) Prüfung “vorübergehend“ durch das nationale Gericht: Hat die aufeinanderfolgende Überlassung ... zu einer Beschäftigungsdauer geführt, die nicht länger ist, als was vernünftigerweise als Überlassung an ein entleihendes Unternehmen „um vorübergehend ... zu arbeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der RL 2008/104 betrachtet werden kann? 18 9
Prozessmanagement mit Visio 2010 06
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