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Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

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6. Oktober 2021 Historie

6. Oktober 2021 Historie zur Überlassungshöchstdauer 2003 Entfall der zuvor geltenden ÜHD von 24 Monaten 2008 EU-Zeitarbeitsrichtlinie 2011 Umsetzung der EU-Zeitarbeitsrichtlinie: „Vorübergehend“ 2012 TV LeiZ 2012: Übernahmeanspruch 2017 AÜG-Reform 2017: 18-Monate gesetzliche ÜHD 2017 TV LeiZ 2017 und andere Tarifverträge der Einsatzbranchen 3 Gesetzliche Vorgaben zur ÜHD Abs. 1 Satz 4: „Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig.“ Abs. 1b Satz 1: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.“ Abs. 1b Satz 3: „In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.“ 4 2

6. Oktober 2021 Verlängerung der ÜHD > Tarifvertrag der Einsatzbranche > Übernahme dieses TV durch Betriebsvereinbarung > Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines solchen TV > Betriebsvereinbarung zur Anwendung und auf Grundlage eines solchen TV 5 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen ÜHD > Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Kunden > Verwirkung? BAG 20.3.2018 – 9 AZR 508/17 > Ordnungswidrigkeit – §§ 1 Abs. 1b, 16 Abs. 1 Nr. 1e) AÜG: Bußgelder bis zu 30.000 € möglich für PDL > Unzuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG: Entzug der AÜ-Erlaubnis möglich! 6 3

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