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06.10.21 Verletzung d.

06.10.21 Verletzung d. Arbeitspflicht – „Arbeitsverweigerung“ BAG v. 20.5.21 – 2 AZR 457/20 - (verkürzter) Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. K war bei B seit August 2017 als „Prozessmanager AutomoYve“ beschähigt. B kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. April 2018 ordentlich zum 31. Mai 2018. Dagegen wehrte sich K in einem ersYnstanzlichen Kündigungsschutzverfahren, in dem die Parteien am 6.9.2018 sich verglichen und ein „Vertragliches Prozessarbeitsverhältnis“ ab 5.9.2018 schlossen. Während der Prozessbeschähigung kam es zu UnsYmmigkeiten über die maßgeblichen Arbeitsbedingungen. K war bis zum 12. März 2019 arbeitsunfähig. B forderte ihn am Freitag, den 22.3.2019 telefonisch auf, seine TäYgkeit am Montag, den 25.3.2019 wieder aufzunehmen. Noch am 22.3.2019 übersandte ihr K um 23:17 Uhr per E-Mail einen Antrag auf Erholungsurlaub für die Zeit vom 25.3.2019 bis zum 25.4.2019 und bat um „schrihliche Genehmigung ... bzw. um Ablehnung unter Nennung der Gründe auf gleichem Wege“. Weder am 25.3.2019 noch an den Folgetagen erschien K zur Arbeit. Daraukin außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schreiben vom 4.4.2019. Neben der Frage, „welches Arbeitsverhältnis“ gekündigt worden sei (das „alte“ oder nur ein „besonderes, neues Arbeitsverhältnis“ – was hier dahingestellt bleibt), stand die Frage des Kündigungsgrundes an sich im Vordergrund. Bei der Frage einer „Selbstbeurlaubung“ handelt es sich nach meiner prakYschen Erfahrung um eine häufige KonstellaYon. 11 Verletzung d. Arbeitspflicht – „Arbeitsverweigerung“ BAG v. 20.5.21 – 2 AZR 457/20 - E-Gründe: Der 2. Senat sieht für die Kündigung einen wi. Grund iSd. § 626 BGB und führt hierzu aus: K hat durch den „eigenmächYgen AntriS eines von B nicht gewährten Urlaubs eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechXerYgen (Rn. 25).“ Durch die Selbstbeurlaubung wird die bestehende Arbeitspflicht verletzt. Das Verbot der Selbstbeurlaubung folgt unmiSelbar aus § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 7 BUrlG, wörtlich: ... „dem Kläger stand kein Selbstbeurlaubungsrecht zu. Es kann dahinstehen, ob ein solches trotz des Vorrangs des gerichtlichen Rechtsschutzes durcheine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt gegeben sein kann. Dies könnte allenfalls nach grundloser Ablehnung eines Urlaubsantrags bzw. übermäßig lange ausbleibender ReakYon des AGs sowie drohendem Verfall der betreffenden Urlaubsansprüche in Betracht kommen. K hat aber eine Prüfung seines Urlaubsantrags und ggf. eine Urlaubsgewährung durch B vor seinem Fernbleiben von der Arbeit gerade vereitelt. Zudem drohte ihm nicht der Verfall seiner - bis dahin ohnehin nicht mehr vollständig erfüllbaren - Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31. März 2019. Es ist weder festgestellt noch vom K auch nur behauptet, dass B ihn zuvor über den Umfang seines noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaubsnahme maßgeblichen Fristen hingewiesen und ihn darüber hinaus aufgefordert haSe, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen.“ 12 6

06.10.21 Besonderheiten bei Corona und Arbeitsverweigerung ArbG Kiel vom 11.3.2021 – 6 Ca 1912 c/20 Der am … 1984 geborene, ledige K ist bei der Beklagten seit Dezember 2016 als Web- Entwickler in Vollzeit für ein Bru^omonatsgehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.100,00 monatlich beschäaigt. K teilte dem Geschäasführer der Be im Zuge der Corona-Pandemie im März 2020 mit, er sei Risikopafent. K hat sodann wie die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter der B seine Täfgkeit im Homeoffice fortgeführt. B genehmigte auch einen beantragten Erholungsurlaub des K und wies diesen darüber hinaus an, die zwei für die bisherige Täfgkeit des Ks neu eingestellten Mitarbeiter in den ersten beiden Dezemberwochen bis zu seinem Urlaubsbeginn vor Ort im Betrieb einzuarbeiten. Nach Rücksprache des GFs G mit den beiden einzuarbeitenden Mitarbeitern, die diesem erläutert haben, dass die Einarbeitung bei weitem noch nicht abgeschlossen sei, hat G den K angewiesen, die Einarbeitung vor Ort in den Betriebsräumlichkeiten bis zum Urlaubsbeginn fortzusetzen. Dies K explizit gegenüber dem Gfer mehrfach verweigert und das Betriebsgebäude ca. 13:00 Uhr verlassen und zugleich mitgeteilt, er werde auch in den folgenden Tagen bis zum Beginn des Urlaubs nicht mehr in den Betrieb kommen. Daraukin kündigte B das Arbeitsverhältnis aus wichfgem Grund. Zu Recht? 13 Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten – „Der Griff ins Regal“ – LAG Düsseldorf v. 14.1.21 (sehr verkürzter) Sachverhalt: K war seit 2004 in der Nachtschicht bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader/Wäscher für Fahrzeuge. Bei einer sYchprobenarYgen Ausfahrtkontrolle seines Fahrzeugs am 23.3.20 fand der Werkschutz im Kofferraum eine noch verschlossene Flasche es DesinfekYonsmi\els (1 Liter; damaliger Wert ca. 40 €). Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte B das Arbeitsverhältnis am 25.03.20 fristlos. K hat sich dahin eingelassen, er habe das DesinfekYonsmi\el für sich und seine Arbeit verwandt, er sei während der Arbeit jede Stunde zu seinem KfZ gegangen, um seine Hände zu desinfizieren. Im Waschraum sei kein DesinfekYonsmi\el (dauerhae) vorhanden gewesen. B hat ua. erwidert, im Sanitärbereich sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass solche Mi\el nicht mitgenommen werden dürfen und ein Verstoß zur fristlosen Kündigung führe. Das LAG bestäYgte die außerordentliche Kündigung. Zu Recht? 14 7

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