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Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

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06.10.21

06.10.21 Kündigungsrechtliche Rahmenbedingungen der Prüfungsmaßstab Bspw. aus: BAG v. 19.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15: „Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wich%gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter BerücksichRgung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichRger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter BerücksichRgung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fikRven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.“ 3 Kündigungsrechtliche Rahmenbedingungen der Prüfungsmaßstab Bspw. aus: BAG v. 7.5.2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 15: „Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechUerVgt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldha[ verletzt hat, eine dauerha[ störungsfreie Vertragserfüllung in Zukun[ nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschä[igung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist“. 4 2

06.10.21 Kri4k Willemsen zur Rspr. BAG, RdA 2017, 115 • > Das (verfehlte) Bild des „Vertrauenskapitals“ / Überbewertung der Dauer der Betriebszugehörigkeit : Nach alledem verbleibt es bei dem Befund, dass der Rechtssatz, wonach die Dauer der Betriebszugehörigkeit auch bei schweren, vorsätzlichen Pflichtverletzungen zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, ja sogar eine an sich gerechtfertigte außerordentliche Kündigung doch noch zu Fall bringen könne, mit mehr als einem Fragezeichen zu versehen ist . • > Interessenabwägung als Einfallstor für eine „beliebige“ Einzelfallrechtsprechung: Es gibt im Recht der verhaltensbedingten Kündigung aus der Perspektive des Kündigenden keine Rechtssicherheit . Auch scheinbar noch so „klare“ Tatbestände wie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder schwere Formalbeleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten können von der Revisionsinstanz immer noch so weit relativiert werden, dass von dem vermeintlich „sicheren“ Kündigungsgrund am Ende nichts mehr übrig bleibt. Dieses Defizit einer vorhersehbaren Rechtsprechung wird in der Literatur mit der „erforderlichen umfassenden Interessenabwägung“ erklärt . 5 Einzelne verhaltensbedingte Gründe – Verletzung der Arbeitspflicht 6 3

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