Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Fazit 35 Nach der Rechtsprechung des BVerfG bilden bei „unionsrechtlich vollständig determiniertem Recht“ nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern diejenige der Europäischen Grundrechte-Charta den Überprüfungsmaßstab. Wegen des erheblichen Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 RL 2008/104/EG erscheint es allerdings zweifelhaft, ob es sich bei § 8 AÜG insoweit um „unionsrechtlich vollständig determiniertes Recht“ im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG handelt. Folie 35 Vielen Dank für Ihre Geduld Bei Fragen und Anregungen: Lehrstuhl.franzen@jura.uni-muenchen.de 36 https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/franzen_martin Folie 36 18
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9. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitar
Sehr geehrte Damen und Herren, seit
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Die Themen des 9. Potsdamer Rechtsf
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