Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4 31 b) Erfordernis richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AÜG? EuGH: Gerichte müssen „unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel in Einklang steht“. - Grenzen: allgemeine Rechtsgrundsätze des innerstaatlichen Rechts - Keine Auslegung contra legem! Folie 31 Mögliche Antworten des EuGH 32 2. EuGH verneint Frage 3 und gewährt den Arbeitsgerichten in Frage 5 Kontrollbefugnisse bezüglich der Leiharbeitstarifverträge im Hinblick auf die Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer - Verwerfungskompetenz der Arbeitsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Tarifverträge der Leiharbeit? - Vergleich mit BAG-Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG Folie 32 16
Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Fazit 33 Hält EuGH die deutsche Rechtslage für richtlinienwidrig, führt dies nicht automatisch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt nur für unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften, wozu EU-Richtlinien grundsätzlich nicht gehören. Für die derzeitige Struktur der Arbeitnehmerüberlassung am problematischsten wäre es, wenn der EuGH den deutschen Arbeitsgerichten die Aufgabe zuweisen würde, die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge auf die „Achtung des Gesamtschutzes“ hin zu überprüfen. Folie 33 Fazit Eine solche Verwerfungskompetenz könnte allerdings mit dem aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten „Verbot der Tarifzensur“ in Konflikt geraten. Dies wiederum würde die Frage aufwerfen, welche grundrechtliche Rechtsquelle überhaupt anwendbar wäre – diejenige des Grundgesetzes oder der Europäischen Grundrechte- Charta. 34 Folie 34 17
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