Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Zwischenergebnis 27 Meine Antworten auf die Vorlagefragen – nicht diejenigen des EuGH! 1. Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer beurteilt sich nach Maßgabe aller Regelungen des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts, welche auf Leiharbeitnehmer anwendbar sind. 2. Die Voraussetzungen des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG sind abstrakt zu bestimmen, also ohne Vergleich mit den beim Entleiher geltenden Regelungen. Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG setzt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer voraus. Folie 27 Meine Antworten auf die Vorlagefragen 28 3. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Voraussetzungen des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer geachtet werden. Auf welcher Ebene – Gesetzgebung, Judikative - dies vorgenommen wird, gibt das Unionsrecht nicht vor. 4. Das AÜG in seiner früheren und in seiner geltenden Fassung wahrt diesen Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer. 5. Die Tarifvertragsparteien haben im Hinblick auf die Beurteilung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer eine weite Einschätzungsprärogative. Wegen der in § 8 AÜG aufgestellten, mit der Richtlinie 2008/104/EG vereinbaren gesetzlichen Vorgaben bedarf es keiner gerichtlichen Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums. Folie 28 14
Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Folgen V. Folgen möglicher Antworten des EuGH für das innerstaatliche Recht 1. EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4 a) Keine Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 2 – 4 AÜG - Anwendungsvorrang des Unionsrechts reicht nur so weit wie die jeweilige unionsrechtliche Regelung wirkt, gegen die das innerstaatliche Recht verstößt. 29 Folie 29 EuGH bejaht Frage 3 und verneint Frage 4 - EU-Richtlinien wie die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten. - EuGH 3. 6. 2021 – C-726/19 Rn. 80 – IMIDRA/JN : „Eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, kann aber nicht als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegengesetzten Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen“. - Verstoß gegen unmittelbar wirkende EU-Rechtsnorm – etwa Art. 31 Abs. 1 GRC – nicht ersichtlich. 30 Folie 30 15
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