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Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

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Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ 19 - Erwägungsgrund 16: Anerkennung der Vielfalt der Arbeitsmärkte und Arbeitsbeziehungen. - Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104/EG: Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei unbefristetem Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher zulässig, sofern die Leiharbeitnehmer auch in den verleihfreien Zeiten bezahlt werden. - Art. 5 Abs. 5 RL 2008/104/EG: Vermeidung von Missbrauch Folie 19 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ c) Insbesondere: Muss der abweichende Tarifvertrag mehr gewähren als das durch Unionsrecht und Recht der Mitgliedstaaten vorgegebene für alle Arbeitnehmer geltende Schutzniveau? - Besonderer Schutz der Leiharbeitnehmer wegen „Aufspaltung der Arbeitgeberstellung“ bei der Leiharbeit erforderlich? 20 Folie 20 10

Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ d) Fazit „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG reicht nicht so weit wie der „angemessene Schutz“ der Leiharbeitnehmer in Art. 5 Abs. 4 RL 2008/104/EG. 21 Folie 21 Vorlagefrage 2 2. Voraussetzungen für den Gesamtschutz a) Abstrakt oder relativ? b) Anwendbar nur bei unbefristetem Arbeitsverhältnis? Argument: Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104/EG 22 Folie 22 11

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