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Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ 15 Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag oder Leiharbeitsverhältnis - Art. 2 Abs. 2 RL 91/383/EWG: Grundsatz der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs gilt bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Inanspruchnahme individueller Schutzeinrichtungen - In Deutschland: § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG. Folie 15 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ cc) Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2008/104/EG Vorschlag der EU-Kommission 2002: „Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene die Möglichkeit geben, Tarifverträge zu schließen, die von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz abweichen, sofern ein angemessenes Schutzniveau für die Leiharbeitnehmer gewährleistet ist.“ 16 Folie 16 8

Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ 17 Europäisches Parlament: Streichung der Maßgabe des „angemessenen Schutzniveaus“ aus Gründen der Rechtssicherheit für die Tarifvertragsparteien, weil damit eine „Aufhebung des Tarifvertrags durch den EuGH aufgrund unzureichenden Schutzes gefordert werden“ könnte. => Unterscheidung der Abweichungsmöglichkeiten in Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 RL 2008/104/EG: In Art. 5 Abs. 4 RL 2008/104/EG schreibt die Richtlinie ein „angemessenes Schutzniveau“ und damit eine strengere Kontrolle vor, als in dem hier einschlägigen Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG. Folie 17 Auslegung des Begriffs „Gesamtschutz“ 18 dd) Zweck der Richtlinie 2008/104/EG Art. 2 RL 2008/104/EG: Schutz der Leiharbeitnehmer durch die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Maßgabe von Art. 5 RL 2008/104/EG und die Anerkennung der Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber. Folie 18 9

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