Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 BAG-Vorlagebeschluss vom 16. 12. 2020 7 Vorlagebeschluss des BAG (16. 12. 2020 – 5 AZR 143/19 (A) Rn. 17 ff. – NZA 2021, 800) zum EuGH: Klage sei allein nach nationalem Recht unbegründet. Falls aber die nationale Regelung der Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag mit Unionsrecht nicht vereinbar sei, könnte der Klägerin nach Auffassung des BAG eine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ zustehen und die Klage zumindest teilweise begründet sein. Folie 7 BAG-Vorlagebeschluss vom 16. 12. 2020 III. Vorlagefragen des BAG 1. Wie wird der Begriff „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG definiert? Insbesondere: Geht dieser Begriff über den durch Unionsrecht und nationales Recht festgelegten zwingenden Schutz für alle Arbeitnehmer hinaus? 8 Folie 8 4
Prozessmanagement mit Visio 2010 06.10.21 Vorlagefragen 9 2. Unter welchen Voraussetzungen achtet ein Tarifvertrag, der vom Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG abweicht, den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“? a) Wird die hierbei vorzunehmende Bewertung von Arbeitsbedingungen auf den abweichenden Tarifvertrag beschränkt oder muss dieser mit den beim Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen verglichen werden? b) Setzt die Abweichung nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer voraus? Folie 9 Vorlagefragen 3. Muss der innerstaatliche Gesetzgeber die Bedingungen für die Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG festlegen? 10 4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern nach Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG durch die aktuell geltende Fassung des AÜG bzw. durch die bis zum 31. 3. 2017 geltende Fassung des AÜG gewahrt? Folie 10 5
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