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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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§ 3 Inkrafttreten und

§ 3 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. Protokollnotiz Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. Berlin, den 29. Mai 2003 38

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Notizen 39

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