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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung In dieser Tarifbroschüre ist der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 29.05.2003, der unverändert in Kraft ist, abgedruckt. Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Campus Loddenheide | Fridtjof-Nansen-Weg 3a | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB IGBCE Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main T R A N S N E T 1 Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgende Regelung abgeschlossen: 1) Die EVG ist als Rechtsnachfolgerin von TRANSNET durch Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages (Anerkennung des iGZ-DGB-Tarifwerkes) in die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zurückgekehrt. 36

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. fachlich: für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), 3. persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. § 2 Öffnungsklausel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenvertretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen. Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung. 37

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