5. Der Nachweis erfolgt für jede der Jahressonderzahlungen zu den jeweiligen Stichtagen gemäß den Regelungen in den Manteltarifverträgen. 6. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Daten aus den von den einzelnen Gewerkschaftsmitgliedern erbrachten Nachweisen gemäß den Ziffern 4 und 5 nur für die Berechnung und Auszahlung der sich aus § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019 ergebenden Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten zu verwenden und nach der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die oben genannten Nachweise und alle hierauf verweisenden Dokumente, Schriftstücke und Dateien ersatzlos zu vernichten. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass lediglich eine begrenzte Anzahl von Personen, die auf die Beachtung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verpflichtet wurden, Zugriff auf die Bearbeitung der Anträge und Mitgliedsdaten haben, dass diese über den Inhalt dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und schriftlich auf die Einhaltung der hierin getroffenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen verpflichtet werden. Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Der Arbeitgeber stellt dies auch für alle Personen und Dienstleister sicher, die in dessen Auftrag am Nachweis- und Auszahlungsprozedere beteiligt sind. Der Arbeitgeber haftet für die missbräuchliche Verwendung der sich aus den Namenslisten ergebenden Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 7. Aus der Antragstellung und Offenlegung der Mitgliedschaft in einer DGB- Gewerkschaft dürfen dem Gewerkschaftsmitglied keinerlei Nachteile entstehen. 8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei Konflikten und Unstimmigkeiten hinsichtlich Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung von Ansprüchen auf die Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien im Sinne dieser Vereinbarung einvernehmlich einzuwirken. 34
Verfahrensvereinbarung 9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung gelten die Verpflichtungen aus Protokollnotiz Nr. 9 zu § 8 MTV iGZ/DGB bzw. Protokollnotiz Nr. 5 zu § 15.2 Satz 3 MTV BAP/DGB als erfüllt. 10. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ist mit einer sechsmonatigen Frist zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. Dezember 2022. Berlin, den 18. Dezember 2020 35
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