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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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§ 12 STREIKKLAUSEL §

§ 12 STREIKKLAUSEL § 14 SALVATORISCHE KLAUSEL Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstvereinbarungen). Die Regelung des § 11 Absatz 5 AÜG bleibt unberührt. § 13 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. PROTOKOLLNOTIZEN 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. Dieser Vertrag tritt am 01. April 2020 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und ersetzt den Manteltarifvertrag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. September 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 3. Mit den Regelungen nach § 3.2.3. und § 6 wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht eingeschränkt. Berlin, den 13. Januar 2023 36 37

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