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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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Verfahrensvereinbarung

Verfahrensvereinbarung In dieser Tarifbroschüre ist die Verfahrensvereinbarung vom 18.12.2020 in der Fassung vom 21.06.2022 abgedruckt. Die Änderungen sind erstmals bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes 2023 zu berücksichtigen. Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Campus Loddenheide | Fridtjof-Nansen-Weg 3a | 48155 Münster sowie dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Universitätsstraße 2 – 3a | 10117 Berlin und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB IGBCE Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin 32 wird Folgendes geregelt:

Verfahrensvereinbarung Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019. 1. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervorteilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart. Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechtssichere und einheitliche Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs ermöglicht werden. 2. Nach den Manteltarifverträgen (MTV) erhöht sich ab dem Jahr 2021 auf Antrag des Arbeitnehmers das Urlaubs- und Weihnachtsgeld um einen Mitgliedervorteil, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten Mitglied (ab Auszahlung für den Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ist dem Arbeitgeber jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 30. November mittels einer Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen, vgl. § 8 MTV iGZ/ DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019. 3. Der Antrag ist vom Gewerkschaftsmitglied in Textform an den Arbeitgeber zu richten. Es genügt ein Antrag, der dem Grunde nach auf den Anspruch verweist. Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten in geeigneter Form darüber, an welche Stelle der Antrag zu richten ist. Erfolgt kein gesonderter Hinweis, ist dies die Geschäftsstelle des Arbeitgebers, an die Beschäftigte auch in anderen personellen Fragen Nachweise richten. 4. Der Nachweis der zwölfmonatigen Mitgliedschaft (ab Auszahlung für den Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt individuell durch das Mitglied mittels einer entsprechenden Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Gewerkschaft, deren Ausstellungsdatum bei Vorlage nicht länger als sechs Wochen bezogen auf den jeweiligen Stichtag zurückliegt. Die Mitgliedsbescheinigung enthält die Bestätigung einer mindestens zwölfmonatigen Mitgliedschaft (ab Auszahlung für den Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) sowie Vorname, Name und Geburtsdatum des Mitglieds. Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Antrag in Textform beizufügen. 33

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