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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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Manteltarifvertrag § 6a

Manteltarifvertrag § 6a URLAUBSENTGELT UND ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifvertrages. 6 Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 6 Protokollnotiz zu § 6a: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit): beitszeit pro Monat): Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Ar- In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat. einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV BZ Chemie). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Referenzzeitraum) regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum) b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/ b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/ Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro = 606,90 Euro c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus a) und b)) = 5.517,85 Euro d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausgezahlt. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Zeiterfassung berücksichtigt. 30 31

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