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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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§ 8

§ 8 Jahressonderzahlungen 7 Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres. Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November. Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 ab 2021 entsprechend der folgenden Tabelle: Kalenderjahr Betriebszugehörigkeit 2021 2022 2023 9 nach dem 6. Monat jeweils 150 € brutto jeweils 180 € brutto jeweils 200 € brutto im 2. und 3. Jahr jeweils 200 € brutto jeweils 250 € brutto jeweils 300 € brutto ab dem 4. Jahr jeweils 225 € brutto jeweils 325 € brutto jeweils 400 € brutto Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab dem Jahr 2021 das Urlaubsund Weihnachtsgeld unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 , nach der folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer der 7) Protokollnotiz zu § 8 Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Verhandlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt. 8) Protokollnotiz zu § 8 Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend. 26

tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit mindestens 12 Monaten (ab Auszahlung für den Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft mittels einer Mitgliederbescheinigung nachweist. * Manteltarifvertrag Zeitarbeit Betriebszugehörigkeit Kalenderjahr 2021 2022 2023 Urlaubsgeld 2023 9 Auszahlung Stichtag 30. Nov. 2023 (Weihnachtgeld) nach dem 6. Monat jeweils 50 € brutto jeweils 70 € brutto jeweils 100 € brutto jeweils 250 € brutto im 2. und 3. Jahr jeweils 100 € brutto jeweils 120 € brutto jeweils 200 € brutto jeweils 350 € brutto ab dem 4. Jahr jeweils 150 € brutto jeweils 200 € brutto jeweils 350 € brutto jeweils 500 € brutto Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. 9) Protokollnotiz zu § 8 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die jeweiligen Beträge der Jahressonderzahlungen des Jahres 2023 ab dem 1. Januar 2024 tarifdynamisch auf Basis der Eckentgeltgruppe (EG 4) angepasst werden. * Die Tarifvertragsparteien haben eine Verfahrensregelung zur Umsetzung des Mitgliedervorteils abgeschlossen. Sie ist im Anschluss an den Manteltarifvertrag abgedruckt. 27

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