Aufrufe
vor 1 Jahr

iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

  • Text
  • Wwwigzeitarbeitde
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Entgeltgruppe
  • Tarifvertrag
  • Monat
  • Brutto
  • Stunden
  • Frankfurt
  • Arbeitgeber
  • Arbeitszeit
  • Arbeitnehmer

März des Folgejahres in

März des Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch. § 6a Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. 24

Manteltarifvertrag Zeitarbeit Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifvertrages. 6 Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 7 – gestrichen – 6) Protokollnotiz zu § 6a Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit): In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV BZ Chemie). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Referenzzeitraum) b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro = 606,90 Euro c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausgezahlt. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat): Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat. Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Kranheitsfall: a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum) b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus a) und b)) = 5.517,85 Euro d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. 25

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.