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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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Manteltarifvertrag § 5

Manteltarifvertrag § 5 ARBEITSBEFREIUNG 4.1.4. Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem gemäß § 4.1.2. und § 4.1.3. ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. 4.1.5. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. 4.2. Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. 4.3. Sonntagsarbeit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. 4 4.4. Feiertagsarbeit Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. 4 Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. 4 Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4.: Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, siehe auch § 3.1.4. 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen/ ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: – Nachtarbeit: 15,0 Prozent – Sonntagsarbeit: 25,0 Prozent – Feiertagsarbeit: 35,0 Prozent – Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr: 7,5 Prozent 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb. 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete Arbeit vergütet wird. 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft: 1 Tag b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin: 1 Tag c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners: 2 Tage d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes: 1 Tag e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers: 1 Tag f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern sowie bei Teilnahme als Tarifkommissionsmitglied einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft an den Sitzungen der Tarifkommission: die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. 26 27

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