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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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§ 4 Zuschläge

§ 4 Zuschläge 4.1. Mehrarbeit 4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. 4.1.2. Bei Vereinbarung einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat gemäß § 3.1.2. werden Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Diese Regelungen gelten anteilig für Teilzeitbeschäftigte. 4.1.3. Bei Vereinbarung einer individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. ist die Arbeitszeit zuschlagspflichtig, durch die die Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. um mehr als 14,28 Prozent überschritten wird. 4.1.4. Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem gemäß § 4.1.2. und § 4.1.3. ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. * 4.1.5. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. 4.2. Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. * gültig ab 01.04.2023 20

Manteltarifvertrag Zeitarbeit 4.3. Sonntagsarbeit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. 4 4.4. Feiertagsarbeit Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. 4 Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: Nachtarbeit: 15,0 Prozent Sonntagsarbeit: 25,0 Prozent Feiertagsarbeit: 35,0 Prozent Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr: 7,5 Prozent 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb. 4) Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, siehe auch § 3.1.4. 21

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