Manteltarifvertrag Zeitarbeit In dieser Tarifbroschüre ist der Manteltarifvertrag vom 18.12.2019 in der Fassung vom 13.01.2023 abgedruckt. Die Änderungen treten zum 01.04.2023 in Kraft. Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Campus Loddenheide | Fridtjof-Nansen-Weg 3a | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB IGBCE Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 14
Manteltarifvertrag Zeitarbeit § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. fachlich: für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), 3. persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zu ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 15
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