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iGZ-DGB-Tarifwerk ab 1. Januar 2023

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§ 3 – gestrichen –

§ 3 – gestrichen – § 4 Besserstellungsvereinbarungen Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist. § 5 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2020 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. März 2024, gekündigt werden. § 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. 12

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht berührt. Berlin, den 13. Januar 2023 13

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