Entgelttarifvertrag § 1 GELTUNGSBEREICH § 2 ENTGELTE Dieser Tarifvertrag gilt: – räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, – fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), – persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags. Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.01.2023 Entgeltgruppe Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) 1 12,43 12,63 2a 12,63 12,83 2b 12,93 13,13 3 13,32 13,52 4 14,08 14,28 Zulage (0,35 €) 5 15,90 16,25 6 17,90 18,25 7 20,89 21,24 c) dadurch bestehende im Kundenunter- 8 22,49 22,84 nehmen wirksame Entgelttarifverträge zu ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. 9 23,72 24,07 Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 14 15
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