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iGZ-DGB-Tarifwerk 2017-2019

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Tarifwerk 30 31 Tarifwerk §4 Zuschläge 4.1. Mehrarbeit 4.2. Nachtarbeit 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. 4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit - 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden - 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden - 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden - 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von 20 Prozent vergütet. Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet. 4.3. Sonntagsarbeit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). 4.4. Feiertagsarbeit 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: - Nachtarbeit 15,0 Prozent - Sonntagsarbeit 25,0 Prozent - Feiertagsarbeit 35,0 Prozent - Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr 7,5 Prozent Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag

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