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iGZ-DGB-Tarifwerk 2013-2016

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Tarifwerk 34 35 Tarifwerk §6 §5 Arbeitsbefreiung 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Arbeit vergütet wird. eheähnlicher Lebensgemeinschaft. 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren: Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schrift- von 6 Monaten. a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung lichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Ereignis beizubringen. Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert. d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers 1 Tag f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Urlaub 6.1. Urlaubsgewährung Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. 6.2. Urlaubsanspruch 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen. 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs. 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag

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