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iGZ-DGB-Haupttarifwerk 2020-2022

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§ 6 ENTGELTUMWANDLUNG

§ 6 ENTGELTUMWANDLUNG PROTOKOLLNOTIZEN Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. 2. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. § 7 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. September 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. 3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. 10

Entgeltrahmentarifvertrag 11

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