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iGZ-Bausteine der Zeitarbeit

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3 Equal Treatment und

3 Equal Treatment und Equal Pay Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht die Gleichstellung von Zeitarbeitnehmer bei allen wesentlichen Arbeitsbedingungen vor („Equal Treatment“). Die EU-Zeitarbeitsrichtlinie fasst hierunter Arbeitsentgelt, Urlaub und arbeitsfreie Tage, Überstunden, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, sowie Nachtarbeit. Von diesem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz kann allerdings durch Tarifverträge abgewichen werden. In der Regel erfolgt dies in der Zeitarbeitsbranche durch eine Inbezugnahme des iGZ-DGB-Tarifwerks im jeweiligen Arbeitsvertrag. Auch bei einer Abweichung durch Tarifvertrag besteht spätestens nach neun Monaten einer Überlassung an einen Entleiher eine Gleichstellung beim Arbeitsentgelt („Equal Pay“). Etwaige Voreinsatzzeiten des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monaten liegen (Karenzzeit). Keine Abweichung durch Tarifverträge ist möglich, wenn Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind (sog. Drehtürkonstellation). 6 7

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