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iGZ-Bausteine der Zeitarbeit

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2 Erlaubnisvorbehalt

2 Erlaubnisvorbehalt Arbeitnehmerüberlassung darf nur bei Vorliegen einer Erlaubnis betrieben werden. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt. Sie wird zuerst nur auf ein Jahr befristet erteilt, kann aber unbefristet erteilt werden, wenn der Erlaubnisinhaber drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt tätig ist. Gravierende Missstände können dazu führen, dass die Erlaubnis entzogen oder einem Verlängerungsantrag nicht entsprochen wird. Während der dann folgenden, einjährigen Abwicklungsphase darf der Verleiher nur noch bestehende Verträge abwickeln und keine neuen Zeitarbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge mehr schließen. Im Arbeits- und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag müssen Angaben zur Erlaubniserteilung und der erteilenden Behörde (BA) gemacht werden. Über einen Wegfall der Erlaubnis muss der Verleiher Entleiher und Zeitarbeitnehmer unverzüglich unterrichten. 4 5

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