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iGZ-Bausteine der Zeitarbeit

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5 Überlassungshöchstdauer 18 Monate Die Überlassung einer Zeitarbeitnehmers an denselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Eine Abweichung hiervon ist durch (Haus- oder Flächen-)Tarifverträge der Einsatzbranche möglich. Nicht tarifgebundene Kunden können per Betriebsvereinbarung die tarifliche Regelung ihrer Branche vollständig zur Anwendung bringen. Im Tarifvertrag der Einsatzbranche kann entweder die abweichende Überlassungshöchstdauer unmittelbar geregelt oder die Festlegung den Betriebsparteien überlassen werden. Letzteres kann mit Vorgaben zur näheren Ausgestaltung verbunden sein. Wurden im Tarifvertrag keine Vorgaben gemacht und ist der Kunde nicht tarifgebunden zieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine weitere Grenze bei 24 Monaten. Ist ein Kunde nicht tarifgebunden und verfügt nicht über einen Betriebsrat, scheidet eine abweichende Überlassungshöchstdauer aus. Frühere Überlassungszeiten werden auch hier angerechnet, wenn zwischen den Überlassungen nicht eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten liegt. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer, geht das Arbeitsverhältnis des Zeitarbeitnehmers auf den Verleiher über. Er kann allerdings die sog. Festhaltenserklärung innerhalb eines Monats abgeben und damit erklären, dass er an dem Vertrag mit dem Verleiher festhalten will. Dies berechtigt jedoch nicht zu einer Rückkehr zum Kunden, da die Überlassungszeiten nicht zurückgesetzt werden. 10 11

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