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Geschäftsbericht 2014-2017

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6 Der iGZ hilft seinen

6 Der iGZ hilft seinen Mitgliedern 20 Zeitarbeit hilft Unternehmen 25 Zeitarbeit hilft Arbeitnehmern 32 Zeitarbeit hilft Deutschland 42 Ariane Durian Bundesvorsitzende 2008 - 2016 46 Daten und Fakten

Vorwort iGZ: Innovativer Impulsgeber, praxisgerechter Serviceanbieter Die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeitsbranche haben sich 2017 erneut geändert. Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay sind die we sentlichen Stichworte – immerhin mit Tariföffnungsklauseln, die von den Sozialpart nern nun noch praxisgerecht auszuhandeln sind. Keine Frage: Die Komplexität steigt hierdurch für alle Beteiligten – eine große Herausforderung. In vielen Sonderveran staltungen haben wir für unsere Mitgliedsunternehmen zeitnah über das neue AÜG informiert, auf diese Art und Weise über 1900 Personaler direkt erreicht und zahlrei che Arbeitshilfen für die Praxis entwickelt. Den geplanten Veränderungen hat sich der iGZ in den letzten drei Jahren offensiv gemeinsam mit weiteren Bündnispartnern gestellt. Nach den sehr konkreten Ver tragsvereinbarungen von CDU/CSU-SPD zu Beginn der Legislaturperiode war es na türlich äußerst schwierig, auf die politische Debatte noch so Einfluss zu nehmen, dass insbesondere die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht durch gesetzliche Restriktionen unter die Räder geraten. Das novellierte AÜG ist am 1. April 2017 in Kraft getreten und sieht vor, dass grund sätzlich ab dem zehnten Monat der Überlassung ein gesetzliches Equal Pay gilt, dass aber leider in der weiten Auslegung durch die EU-Richtlinie und die SAG Rechtsprechung nicht weiter eingegrenzt wird. Diese von uns aber gewollte Eingren zung der Entgeltgleichheit bzw. EP-Lohnannäherung, weil sie einfacher, rechtssicher und unbürokratischer von den Unternehmen umsetzbar ist, kann allerdings wie bisher durch Branchenzuschlags-Tarifverträge nach der gesetzlich vorgesehenen Öffnungsklausel auch im Zeitraum nach dem 9. Einsatzmonat bzw. über den 15. Monat hinaus vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass deren Entgelte sich stufenweise an das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb annähern. In diesen Tarifverträgen kann ein tarifliches Equal Pay von den Sozialpartnern autonom definiert werden. Die iGZ-Tarifkommission wird also in den nächsten Wochen beraten, ob und wie von dieser neuen Tariföffnungsklausel im AÜG Gebrauch gemacht werden soll. Außerdem haben die Tarifparteien der Einsatzbranchen eine Tarifoption durch das neue AÜG erhalten, Abweichungen von der grundsätzlich bestehenden 18- monatigen Höchstüberlassungsdauer vertraglich zu regeln. Eine „Blaupause“ hierfür ist bekanntlich der bereits existierende Tarifvertrag zwischen Gesamtmetall/IG Metall. Insoweit bleibt abzuwarten, ob weitere wichtige Branchen für die Zeitarbeit hier die sem Vorbild bis zum Ablauf der Übergangsfristen in der nächsten Zeit folgen werden. Nach unserer Ansicht und gestützt auf ein eingeholtes Rechtsgutachten der Profes soren Henssler/Höpfner haben wir allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Be denken, ob der generelle Ausschluss unserer Branche bei dieser Öffnungsklausel nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie bzw. gegen den Gleich heitsgrundsatz verstößt. Entsprechende rechtliche Schritte gegen diese Regelung werden geprüft und gegebenenfalls 12.095 Nachrichten wurden in den letzten zwölf § Monaten an recht@ig-zeitarbeit.de geschickt. iGZ-Geschäftsbericht 2014-2017 3

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