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FACHMAGAZIN ZEITARBEIT | AUSGABE 04 | 2014

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Z direkt! Unterwegs iGZ-Weiterbildungskongress Podiumsdiskussion verriet Finanzierungswege Viele Beispiele und Ideen gelungener Qualifizierungsmodelle bekamen die Teilnehmer des iGZ-Weiterbildungskongresses in Karlsruhe mit auf den Weg. Häufig stand jedoch am Ende die Frage nach der Realisierbarkeit, insbesondere nach der Finanzierung. Die abschließende Podiumsdiskussion, moderiert von iGZ-Bundesvorstandsmitglied Angelo Wehrli, bot den passenden Rahmen, um sich hierüber im Plenum auszutauschen. Angelo Wehrli (M.) leitete die Podiumsdiskussion mit (v.l.) Ariane Durian, Leni Breymaier, Christian Baumann und Marianne Staudte. iGZ-Bundesvorsitzende Ariane Durian erinnerte daran, dass auch der Kunde an der Weiterbildung der Mitarbeiter beteiligt sei. „Wenn wir einen passenden Mitarbeiter vermitteln, der lange im Einsatzunternehmen bleibt, dann ist der Kunde auch bereit, sich finanziell an einer Weiterqualifizierung zu beteiligen“, berichtete sie aus ihrer Erfahrung. Dem stimmte Christian Baumann, iGZ-Landesbeauftragter Hamburg, zu. Bis zu einem gewissen Kostenbetrag sei zudem eine Rückfinanzierung über den Verrechnungssatz denkbar. Irgendwann sei jedoch eine Querfinanzierung nötig, damit die Qualifizierung für das Zeitarbeitsunternehmen rentabel bleibe. Um den Mitarbeiter nach einer aufwendigen Weiterbildungsmaßnahme an das Unternehmen zu binden, komme eine Rückzahlungsvereinbarung in Betracht, verriet iGZ-Juristin RAin Christiane Buß einen weiteren Ansatz. Für iGZ-Mitglieder stünden vorformulierte Vereinbarungen im internen Bereich der iGZ-Homepage bereit. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit Qualifizierungen finanziell. Welche Wege es hier gibt, stellte Marianne Staudte, Bereichsleiterin der Agentur für Arbeit Karlsruhe- Rastatt, vor – verwies jedoch auch auf ein Problem: „Es wäre sinnvoll, einsatzfreie Zeiten für Weiterbildungen zu nutzen. Allerdings probieren Zeitarbeitsunternehmen ja gerade, diese Zeiten zu vermeiden.“ Leni Breymaier, Landesbezirksleiterin ver.di, legte Wert darauf, dass nicht nur die Geld-, sondern auch die Zeitfrage in die Diskussion mit einfließe. „Ein Staplerschein ist ja kein Freizeitvergnügen“, forderte Breymaier, dass auch die Zeit der Qualifizierung vergütet werden solle. Maren Letterhaus Zahlreiche Praxisbeispiele vom Weiterbildungskongress unter: 28 www.ig-zeitarbeit.de/presse/artikel/ weiterbildung-als-gemeinsames-projekt

Unterwegs Z direkt! Finnischer Generalanwalt hält Plädoyer Starre Grenze zulässig? „Höchstüberlassungsdauer erlaubt?“, fragte Prof. Dr. Martin Franzen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, im Rahmen seines Vortrags beim dritten Potsdamer Rechtsforum. „Ja, erlaubt“, lautet das Fazit von Generalanwalt Maciej Szpunar, der nun sein Plädoyer zur Klage einer finnischen Gewerkschaft gegen ein internationales Unternehmen hielt. In dem Fall ging es darum, dass die in Finnland 1997 geschlossenen Rahmentarifverträge der Transportbranche eine Regelung enthielten, nach der das Überlassen von Arbeitnehmern unlauter und damit rechtswidrig sei, wenn der Zeitarbeitnehmer während eines längeren Zeitraums normale Arbeiten des Unternehmens neben dessen Stammmitarbeitern und unter derselben Leitung ausführen. Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar stehe die EU-Richtlinie (Art. 4 Abs. 1 2008/104) einer nationalen Regelung nicht entgegen, wenn diese Norm den Einsatz von Zeitarbeit auf vorübergehende Aufgaben beschränke. Diese Arbeiten müssten dann aber aus objektiven Gründen nicht von der Stammbelegschaft ausgeführt werden können. Wenn der EuGH die Begründung des Generalanwalts übernimmt, was zu erwarten ist, kann die Bundesregierung die geplante Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten realisieren. Es ist allerdings auch damit zu rechnen, dass der EuGH nicht darüber entscheiden wird, ob eine starre Grenze wie die geplanten 18 Monate zulässig ist. Das Urteil wird im Frühjahr 2015 erwartet. Prof. Dr. Martin Franzen Mit dieser Entscheidung könnte übrigens auch das Verbot der Überlassung ins Bauhauptgewerbe kippen: Er stellte fest, dass der Ausschluss von Zeitarbeit in einem ganzen Wirtschaftszweig nicht zu rechtfertigen sei. Beim Fehlen anderweitiger Rechtfertigungsgründe mit dem Ziel, Missbräuche beim Abschluss von Zeitarbeitsverträgen zu verhindern, bedeute das „nicht einen quasigenerellen Ausschluss dieser Arbeitsform“. Eine Maßnahme, „die die missbräuchliche Ausübung eines Rechts verhindern soll, darf nicht einer Versagung des fraglichen Rechts gleichkommen“, betont Generalanwalt Szpunar in seiner Begründung. Wolfram Linke Anzeige Seminare für Personaldienstleister Katalog interaktiv: Termine 2015 Stand: Dezember 2014 Zeitarbeit perfekt im Kopf! SEMINAR-ÜBERSICHT SCHULUNG & TRAINING FÜR PERSONALDIENSTLEISTER 2015 bit.ly/Seminare2015 Scannen Sie den Code mit Ihrem Smartphone oder geben Sie den bit.ly-Kurzlink im Browser ein. 29 www.akademie-der-zeitarbeit.de · Telefon: 04274 9315-0 · info@akademie-der-zeitarbeit.de

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